Neu: Scheidungsreform in Frankreich :

In Frankreich wurde die einvernehmliche Scheidung grundlegend reformiert. Laut dem Gesetz n° 2016-1547 vom 18 November 2016 unterliegt die einvernehmliche Scheidung seit dem 1 Januar 2017 nicht mehr der gerichtlichen Genehmigung, sondern wird  von einem Notar registriert. 

(mehr zu anderen Formen der Scheidung hier)

-          Anwaltspflicht: Jeder Ehepartner braucht seinen eigenen Anwalt

Vor dem 1 Januar 2017 musste der von dem (n) Anwalt (en) und Beteiligten unterschriebene Scheidungsvertrag gerichtlich anerkannt werden. Aus diesem Grund war es in Frankreich sogar möglich dass beide Eheleute sich durch einen Anwalt beraten und assistieren ließen, da der Richter die Aufgabe hatte zu überprüfen, ob die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Maßnahmen gerecht sind und den Interessen beider Eheleute entsprechen. Diese Prüfung entfällt jetzt vollkommen, da der beauftragte Notar keineswegs die Aufgabe hat zu überprüfen ob die Interessen beider Eheleute gewahrt sind. Aus diesem Grund muss jeder  Ehepartner seinen eigenen Anwalt haben. Es obliegt allein dem jeweiligen Anwalt dafür zu sorgen, dass die Interessen seines Mandanten gewahrt sind, natürlich im Hinblick darauf, dass es sich um eine Einigung handelt und somit die Rechte des anderen Ehepartners auch  nicht beeinträchtigt werden. Hier sollten durch die Rechtsanwälte vernünftige und ausgewogene Maßstäbe angesetzt werden, da andernfalls die Scheidung zu Konflikten führen wird und nicht mehr im Einvernehmen durchgeführt werden kann. Ein erfahrener Anwalt ist somit der geeignete Partner und die Garantie für die Wahrung der Rechte des Mandanten und der Realisierbarkeit der Scheidungsform.

-          Ausnahmen die eine gerichtliche Entscheidung erfordern:

 

a)      Kinder

Bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern mit Urteilsvermögen, ist die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung nicht möglich, wenn diese von einem Richter angehört werden wollen. Zu diesem Zweck wird Kindern ein Informationsformular vorgelegt, was von ihnen datiert und unterschrieben werden muss. Die Wahl angehört zu werden oder nicht wird durch das Ankreuzen der zutreffenden Option zum Ausdruck gebracht. Sollten das Kind / die Kinder zu jung sein um das entsprechende Formular lesen zu können oder nicht über das notwendige Urteilsvermögen zu verfügen, wird der Notar dies registrieren. Die Einschätzung der Urteilsfähigkeit der Kinder ist eine persönliche Wertschätzung der Eltern unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, nämlich Alter, Reife und Verständnisniveau ihres Kindes in Bezug auf die Informationen des Formulars.

b)      Personen die unter rechtlicher Fürsorge stehen

Wenn einer der Ehepartner unter rechtlicher Fürsorge steht (Vormundschaft o ä) muss die Scheidung gerichtlich anerkannt werden.


 

Was sollte in der Scheidungsvereinbarung geregelt werden?

Anwendbares Recht:

-          Im Fall einer Scheidung mit Auslandsbezug muss zunächst das anwendbare Recht klargestellt werden. Dies kann unterschiedlich sein was die verschiedenen Aspekte der Scheidungsvereinbarung betrifft (Scheidung, Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, Kinder).

 

Bzgl. der Eheleute:

 

-          Der eheliche Wohnsitz:

Was wird aus dem ehelichen Wohnsitz? Wer bleibt, wer geht? Meistens bleibt der Ehepartner der die Kinder betreut in der ehelichen Wohnung. Es gibt aber auch andere Kriterien. Natürlich ist es auch möglich, dass beide Eheleute die Wohnung verlassen.

 

-          Möbel:

Wie sollen die Möbel geteilt werden. Oftmals machen die Eheleute das untereinander aus, es kann aber auch in den Vertrag aufgenommen w

-          Die Abfindung:

Die Abfindung dient dazu die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse auszugleichen (siehe Artikel Abfindung nach französischem Recht). Wenn einer der Ehepartner ein geringes Einkommen hat, weil er z.B. die Kinder aufgezogen hat oder seinem Partner aus Karrieregründen in eine andere Region/ anderes Land folgen musste, kann es zu sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnissen führen die ausgeglichen werden müssen.

-          Die Aufteilung der gemeinsamen Immobilien/ des gemeinsamen unbeweglichen Vermögens

-          Die steuerlichen Verpflichtungen: Diese können von einem der Partner übernommen oder auch geteilt werden, was bei großen Einkommensunterschieden oft der Fall ist.

Wichtig ist zu wissen, dass gegenüber der Steuerbehörde weiterhin  Solidarität der Eheleute herrscht. Die Scheidungsvereinbarung ist gegenüber der Steuerbehörde nicht wirksam, so dass diese die Zahlung von beiden Eheleuten verlangen kann, wenn ein Ehepartner den Vertrag nicht respektiert.

-          Der Ehename: In Frankeich gibt es nur das Nutzungsrecht des Ehenamens, welches nach der Scheidung gemäß Artikel  264 Abs. I des französischen Code Civil verloren geht. Es ist jedoch möglich gegenteiliges zu vereinbaren (264 Abs. II Code Civil).

-          Die Scheidungskosten: Hier kann frei vereinbart werden, entweder ein Partner übernimmt alle Kosten oder jeder einen Teil. Wenn die Eheleute ähnliche finanzielle Verhältnisse haben wird oftmals vereinbart, dass jeder die Kosten seines eigenen Anwalts trägt, und die Notarkosten/Steuern geteilt werden.

Kinder:

Wenn es gemeinsame Kinder gibt, wird dieser Aspekt in der französischen Scheidungsvereinbarung gleich mit geregelt.

-          Sorgerecht/elterliche Gewalt (autorité parentale): Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder wird in der Regel geteilt.

-          Wohnsitzt der Kinder: Wenn das Wechselmodel nicht möglich ist muss entschieden werden bei welchem Elternteil die Kinder wohnen. In diesem Fall muss auch das Umgangsrecht des anderen Elternteils bei dem das (die) Kind(er) nicht wohn(t)en genau festgelegt werden.

-          Unterhalt: Unterhalt bekommt der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen und wird nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen festgelegt. Auch bei einem Wechselmodell ist es möglich für den finanziell schlechter gestellten Elternteil Unterhalt vorzusehen.

Der Unterhalt muss indexiert werden.

Seit Januar 2017 wird das Scheidungsvereinbarungsprojekt den Eheleuten von den Anwälten per Einschreibebrief zugeschickt. Nach Ablauf einer 15-tägigen Überlegungsfrist, die nach dem Empfang des Einschreibebriefes beginnt, kann die Scheidungsvereinbarung unterschrieben werden.

Anwesenheitspflicht aller Beteiligten bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung:

Die Ehescheidungsvereinbarung wird von den Anwälten und Beteiligten unterschrieben, sobald es bezüglich aller Punkte zu einer Einigung gekommen ist.

Hier besteht Anwesenheitspflicht beider Ehepartner und der Anwälte (Artikel 1145 des französischen Zivilprozessverfahrensbuches).

Vor dem Notar besteht keine Anwesenheitspflicht.

Wie geht es nach der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung weiter?

Die Ehescheidungsvereinbarung wird dem beauftragtem Notar von einem der Anwälte innerhalb einer Frist von maximal sieben Tagen zugesendet. Dieser registriert die Vereinbarung (auf franz. „Dépôt au rang de ses minutes“) innerhalb von maximal 15 Tagen, und stellt ein Attest aus, dass die Scheidung vollzogen ist.

Der Notar überprüft nur das Vorhandensein der formellen Bedingungen, wie z.B. die Personalien und andere obligatorische Angaben gemäß der Artikel 229-1 und 229-3 des französischen Code Civil, sowie die Einhaltung der Frist. Der Notar kümmert sich ebenfalls um die Formalitäten gegenüber den Steuerämtern. Er überprüft in keiner Weise ob die Interessen der Beteiligten gewahrt wurden. Es ist deswegen auch nicht notwendig vor dem Notar zu erscheinen.

Die Anwälte veranlassen die Eintragung der Scheidung in der Geburtsurkunde  (für in Frankreich Geborene, in Deutschland ist das nicht möglich).

Wie wird die neue französische Scheidung im Einvernehmen in Deutschland anerkannt?

Hier müssen verschiedene Aspekte behandelt werden.


1)      Anerkennung der Scheidung:

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 werden öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, sowie Vereinbarungen zwischen den Parteien, die in dem Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, unter denselben Bedingungen wie Entscheidungen anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

Somit entspricht die französische Scheidungsvereinbarung, die von den Anwälten gegengezeichnet wird, der Verordnung und wird in den Staaten der europäischen Union anerkannt gemäß den Bestimmungen des Kapitel IV.

Zu diesem Zweck sieht die Verordnung ein vereinfachtes Verfahren vor die Vereinbarung vollstreckbar zu machen. Auf Antrag wird von dem Notar gemäß Artikel 39 der Verordnung eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang II (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) ausgestellt.

Die Ehescheidungsvereinbarung wird also, was das Prinzip der Scheidung und der elterlichen Verantwortung betrifft, in Deutschland anerkannt.

   

2)      Die Vollstreckbarkeit des in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Umgangsrechts:

Gerichtliche französische Entscheidungen, die das Umgangsrecht betreffen, sind in Deutschland vollstreckbar unter der einzigen Bedingung, von einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 der obengenannten Verordnung(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 begleitet zu sein.

Diese Bescheinigung gemäß Artikel 41 der europäischen Verordnung kann allerdings im Rahmen der Scheidungsvereinbarung  nicht von dem Notar erteilt werden, da der Artikel 41 sich ausdrücklich auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht.

Hier müsste entweder in Deutschland ein Antrag auf eine Vollstreckbarkeitserklärung nach dem vereinfachten Verfahren gestellt werden oder für in Frankreich lebende Kinder die Vereinbarung der Maßnahmen, die auf das Kind (die Kinder) Anwendung finden sollen, separat von dem in Frankreich zuständigen Familienrichter in Form einer gerichtlichen Entscheidung  genehmigt werden. In dem letzteren Fall ist diese Entscheidung dann wieder mit Hilfe einer Bescheinigung gemäß Artikel 41 der Verordnung vollstreckbar.

3)      Die Vollstreckbarkeit des vereinbarten Unterhalts:

Bezüglich des Unterhalts findet die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung.

Gemäß Artikel 48 dieser Verordnung sind die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, Vergleiche und öffentlichen Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar.

Allerdings ist die von dem französischen Notar registrierte Scheidungsvereinbarung keine öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung, so dass der Artikel 48 nicht greift. Die Scheidungsvereinbarung ist somit was den Unterhalt betrifft  in Deutschland nicht vollstreckbar, und es bedarf einer zusätzlichen gerichtlichen Anerkennung in Deutschland oder Frankreich.

Fazit:

Es ist sehr wichtig, sich in deutsch-französischen Familienangelegenheiten gut beraten zu lassen. Die Anwendung verschiedener europäischer Verordnungen, sowie internationaler Konventionen ist eine häufige Fehlerquelle die schwerwiegende Folgen haben kann.

Unsere Kanzlei steht Ihnen zu einer individuellen Beratung gerne zur Verfügung.